DGUV Grundsatz 308-009
Lexikon
Der Grundsatz 308-009 befasst sich mit der Qualifizierung und Beauftragung der Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern.
Dieser Bereich ist daher unterteilt in:
Teil1: Geländegängige Stapler
Teil 2: Schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite
Weiterhin wird dieser Qualifizierungsumfang in Stufen untergliedert:
- Stufe 1: Allgemeine Qualifizierung für Teleskopstapler (starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken)
- Stufe 2a: Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler (drehbarer Oberwagen)
- Stufe 2b: Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühne
- Stufe 3: betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung
Diese Stufenbereiche werden auch als eigenständige Qualifikation behandelt und mit einem Zertifikat nachgewiesen. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Stufen aufeinander aufbauen. Das heißt konkret: Um die Qualifikation der Stufe 2 absolvieren zu können, muss ein Teilnehmer Teil 1 nachweisen.
Ferner regelt der Grundsatz 308-009 auch die Anforderungen der Prüfungsstätte, der Prüfungsinhalte, der Ausbilder und Anwärter.
- Ausbildungsstätte
- Räumlichkeiten
- Lehrgangsstärke
- Technische Ausstattung
- Prüfungsinhalte
- Allgemeine Qualifizierung - Stufe 1
- Zusatzqualifizierung Drehbarer Oberwagen, Kranbetrieb - Stufe 2a
- Zusatzqualifizierung Einsatz als Hubarbeitsbühne - Stufe 2b
- Abschlussprüfung
- Ausbilder
- Qualifizierungs-Stufen 1, 2a und 2b
- 2 Jahre praktische Erfahrung
- Kenntnisse der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften
- Kenntnisse der Normen & VDI-Richtlinien
- Kenntnisse über eingesetzte Teleskopstapler
- Vermittlung von Wissen (Ausbilderkompetenzen)